Die Satzung der St. Sebastianus Schützenbruderschaft Dünschede 1884 e.V.

Mit dieser vorliegenden Neufassung der Satzung trägt die Schützenbruderschaft den zeitgemäßen Erfordernissen Rechnung, hält aber an den ursprünglichen Zielsetzungen fest.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „St.-Sebastianus-Schützenbruderschaft Dünschede e.V.“

Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Attendorn-Dünschede.

§ 2 Zweck des Vereins

Die Bruderschaft ist eine Vereinigung, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Sauerländer Schützenbundes bekennt.

Insbesondere setzt sie sich zum Ziel, die Gemeinschaft der Schützenbrüder zu pflegen und zu fördern und zwar auf der Grundlage christlicher Lebensauffassung sowie die bestehenden Bindungen an die Kirche zu festigen,
Liebe und Treue zur Heimat sowie zum traditionellen Brauchtum zu stärken und die Treue zur Verfassung der Bundesrepublik Deutschland zu wahren

  • getreu den Leitwerten: Glaube, Sitte, Heimat

Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede männliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Der Antrag kann formlos an den Vorstand gerichtet werden, der über die Aufnahme entscheidet.

Personen, die sich besondere Verdienste um die Bruderschaft erworben haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands aus dem Verein austreten. Der Austritt wird rechtskräftig zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ein solcher ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft schädigt, durch sein Verhalten eine schwerwiegende Störung des Vereinsfriedens eintritt, es wegen einer erheblichen Straftat rechtskräftig verurteilt ist oder wenn es mit der Zahlung des Beitrages nach 2-maliger Mahnung mehr als 1 Jahr im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet nach vorheriger Anhörung des Mitglieds der Vorstand, wobei eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Der Ausschluss ist dem Betreffenden schriftlich mitzuteilen.

Die aus dem Verein ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Schützenbrüder verlieren jedes Recht am Vermögen der Bruderschaft.

§ 5 Beiträge

Zur Erfüllung ihres satzungsmäßigen Zwecks erhebt die Bruderschaft Beiträge. Die Höhe dieser Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Zur Zahlung des Beitrags ist jedes Mitglied verpflichtet.

§ 6 Organe der Bruderschaft

Organe der Bruderschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Bruderschaft hält im 1. Quartal eines jeden Jahres, möglichst zum Fest des hl. Sebastianus (3. bzw. 4. Januarwochenende) eine ordentliche Mitgliederversammlung ab, in der das abgelaufene Geschäftsjahr behandelt wird.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es für notwendig hält oder wenn mind. 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt. Aufgabe einer Mitgliederversammlung ist insbesondere die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer, die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung, die Entgegennahme von Kassen- und Geschäftsbericht des Vorstands sowie des Prüfberichts der Kassenprüfer,

  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • die Änderung der Satzung,
  • die Beschlussfassung über eine etwaige Auflösung des Bruderschaft.

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden (1. Brudermeister), bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden (2. Brudermeister) durch Aushang im örtlichen Anschlagkasten, der sich unmittelbar vor der Kath. Kirche an der Kirchstraße in Attendorn-Dünschede befindet, einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung bekannt zu geben.

Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

Beschlussanträge müssen 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit beim stellv. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.

Die Versammlungsleitung liegt in den Händen des Vorsitzenden (1. Brudermeisters) bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Brudermeisters) oder eines Vorstandsmitgliedes, welches vom Vorstand zu bestimmen ist.

Durch die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert, umgestellt oder ergänzt werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Schützenbrüder. Eine Ausnahme bildet § 14 dieser Satzung.

Sämtliche Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Angenommen ist also der Vorschlag/Antrag mit den meisten abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Ungültige Stimmen und Enthaltungen zählen bei der Ermittlung des Ergebnisses nicht mit.

Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.

Über jede Mitgliederversammlung und die dort gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind in geeigneter Weise dauerhaft zu verwahren.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden
Vorstand und dem erweiterten Vorstand.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

  • der 1. Brudermeister
  • der 2. Brudermeister
  • der Schriftführer
  • der stellv. Schriftführer
  • der Kassenwart
  • der stellv. Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB) vom 1. Brudermeister, 2. Brudermeister, Schriftführer und Kassenwart vertreten, wobei es ausreicht, wenn von diesen zwei Personen (Mitglieder) handeln.

Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er erledigt insbesondere die laufenden Geschäfte der Schützenbruderschaft, fertigt die Geschäfts- und Kassenberichte und verwaltet das Vereinsvermögen.

Der stellv. Schriftführer und stellv. Kassenwart nehmen die jeweiligen Aufgaben des Schriftführers und Kassenwarts bei deren Verhinderung wahr, ohne jedoch Vorstand im Sinne von § 26 BGB zu sein.

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

  • der 1. Schützenmeister (Hauptmann)
  • der 2. Schützenmeister (Adjutant)
  • die Fahnenträger (Fähnrich und Fahnenjunker)
  • die Fahnenoffiziere
  • die Königsoffiziere
  • die Kaiseroffiziere
  • die Zugführer
  • der jeweilige Schützenkönig
  • der jeweilige Schützenkaiser
  • der jeweilige Jungschützenkönig
  • die Jungschützensprecher

Der jeweilige Pfarrer der Kath. Kirchengemeinde oder ein anderer kath. Geistlicher kann durch Beschluss des Vorstandes als geistlicher Präses in den erweiterten Vorstand berufen werden.

Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den geschäftsführenden Vorstand zu beraten und zu unterstützen sowie bei der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen mitzuwirken.

Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, werden vom 1. Brudermeister, im Fall seiner Verhinderung vom 2. Brudermeister oder einem weiteren Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstands einberufen und geleitet.

Jede Vorstandssitzung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind geeignet dauerhaft aufzubewahren.

§ 9 Wahlen/Neuwahlen

Mit Ausnahme der jeweiligen Majestäten, des Jungschützensprechers und des Präses werden sämtliche Mitglieder des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes - mit Ausnahme der Regelung gem. § 9 letzter Absatz - auf drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind alle Mitglieder, die mindestens 18 Jahre alt sind.

Erstmals mit den Wahlen in 2006 werden der 2. Brudermeister, Kassenwart, Adjutant, 2. Fahnenoffizier (neue Fahne), 2. Fahnenoffizier (alte Fahne), 1.
Kaiseroffizier, 2. Zugführer gewählt.

Dann mit den Wahlen in 2007 der Schriftführer, stellv. Kassenwart, 1. Fahnenoffizier (neue Fahne), 1. Fahnenoffizier (alte Fahne), 1. Königsoffizier, 2. Kaiseroffizier, 3. Zugführer.

Und anschließend mit den Wahlen in 2008 der 1. Brudermeister, stellv. Schriftführer, Hauptmann, Fahnenträger (neue Fahne), Fahnenträger (alte Fahne), 2. Königsoffizier, der 1. u. 4. Zugführer.

Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist uneingeschränkt zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt der verbleibende Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der dann die Neuwahl stattfinden soll, jedoch nur für die Dauer der Wahlzeit des ausgeschiedenen Mitgliedes.

§ 10 Kassenprüfer

Es werden zwei Kassenprüfer gewählt, die 18 Jahre alt sein müssen und nicht dem Vorstand angehören dürfen. Diese prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände und Belege. Zur Jahresrechnungslegung geben sie in der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

Erstmals ab 2006 wird so verfahren, dass einer der beiden Prüfer für zwei Jahre gewählt wird, während der andere nach einem Jahr in der nächsten Mitgliederversammlung ausscheidet, so dass in dieser Versammlung dann für zwei Jahre lediglich ein Kassenprüfer neu zu wählen ist. Dieser Modus ist fortlaufend entsprechend weiterzuführen.

§ 11 Jungschützenabteilung

Alle Schützenbrüder, die noch nicht 24 Jahre alt sind, bilden die Jungschützenabteilung. Die Jungschützen wählen ihre Sprecher und Offiziere aus ihren Reihen. Der Vorstand lädt zu diesen Sitzungen ein.

§ 12 Schützenfest

Der Verein veranstaltet möglichst jedes Jahr ein Schützenfest. Die Terminfestlegung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Das nähere wird durch eine Festordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

Schützenkönig für ein Jahr kann jedes Mitglied werden, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat sowie mindestens 1 Jahr der Bruderschaft angehört. Ferner darf es die Königswürde in den letzten 10 Jahren nicht inne gehabt haben.

Jungschützenkönig für den gleichen Zeitraum von 1 Jahr können Mitglieder im Alter von 16 bis 23 Jahren werden. Dieses Amt kann nur einmal bekleidet werden.

Kaiserschießen finden an den durch die Mitgliederversammlung festzulegenden Terminen statt. Teilnahmeberechtigt sind alle bisherigen Schützenkönige.

§ 13 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Schützenbrüder in der ordentlichen Mitgliederversammlung oder in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

Ein Beschluss über eine Auflösung kann nur gefasst werden, wenn mind. die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist und eine Mehrheit von
¾ der stimmberechtigten Schützenbrüder sich für eine Auflösung entscheidet. Ist eine solche Mitgliederversammlung zur Auflösung beschlussunfähig, so muss nach einem Monat eine zweite Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung abgehalten werden, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist; doch kann auch in diesem Fall die Mitgliederversammlung den Auflösungsbeschluss nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Schützenbrüder fassen. Die Einladung zu der weiteren Versammlung ist ebenfalls mit einer Frist von 2 Wochen zu tätigen, und zwar mit Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit.

Im Falle der Auflösung der Bruderschaft fällt das Vereinsvermögen an die Kath. Kirchengemeinde St. Martinus in Dünschede, die das Vermögen im Sinne dieser Satzung für Gemeinschaftseinrichtungen und Jugendpflege in der Kirchengemeinde Dünschede zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Annahme durch die Schützenbrüder und der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.01.1979 / 28.01.2006 mit den ggf. dazu ergangenen Änderungen außer Kraft.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 19.01.2019